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Anfrage: Mehrwertsteuer. Aenderung der Verordnung

Geschäftsnummer:

95.3418

Eingereicht von:

Schüle Kurt

Einreichungsdatum:

04.10.1995

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Finanzdepartement

Schlagwörter:

Regelung; Besteuerung; Steuersystematisch; Vorsteuerabzug; Bundesrat; Gruppenbesteuerung; Bereich; Brockenhäuser; Administrativen; Leistungen; Gesetzes; Erleichterungen; Gemeinwesen; Teilweise; Erlaubt; Umsätze; Werden; Vernehmlassung; Dienstleistung; Träglicher; Verfassungsrechtlichen; Praktikabilität; Gründen; Wirtschaft; Abgaben; Kommission; Verordnung; Zusammenhang; Steuerbelastungen

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Eingereichter Text

Dem Bundesrat wird empfohlen, seine Verordnung zur Mehrwertsteuer zu überprüfen und in jenen Punkten auf den 1. Januar 1996 zu ändern, die sich aus verfassungsrechtlichen und steuersystematischen Gründen sowie aus solchen der Praktikabilität aufdrängen. Damit würde der Bundesrat dem Gesetzesprojekt der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben den enormen Zeitdruck nehmen und es ermöglichen, dass die Erfahrungen mit dem Systemwechsel fundiert ausgewertet und beim Erlass des Gesetzes konsequent einbezogen werden könnten.

In der Verordnung zu berücksichtigen wären insbesondere die folgenden Bestimmungen des seitens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates in die Vernehmlassung gegebenen Gesetzentwurfes vom 29. August 1995:

- Hauswartarbeiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a)

Viele kleine Pensionskassen werden aus der MWSt-Pflicht entlassen, und die unverständliche Besteuerung der eigenen Abwartsleistung wird eliminiert.

- Ort der Dienstleistung (Art. 9, 12 und 15)

Eine hohe Eurokompatibilität im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nötig, um Doppelbesteuerungen und Besteuerungslücken zu vermeiden.

- Brockenhäuser (Art. 14 Ziff. 7)

Die heutige Regelung trifft die gemeinnützigen Brockenhäuser in sozialpolitisch unverträglicher Weise.

- Sportveranstaltungen bzw. Startgelder (Art. 14 Ziff. 12e)

Damit wird eine fiskalische Regelung beseitigt, die in der Vernehmlassungsvorlage so nicht vorgesehen war und die insbesondere von den Sportverbänden bekämpft wird.

- Verwaltungsratshonorar (Art. 17 Abs. 1)

Die heutige Regelung führt zu einem hohen Administrativaufwand ohne entsprechendes Steuersubstrat. Eine Koordination mit der Regelung bei der AHV ist nötig.

- Gruppenbesteuerung (Art. 17 Abs. 3, Art. 25)

Die Liberalisierung der Gruppenbesteuerung führt zu wesentlichen administrativen Erleichterungen für die betroffenen Unternehmensgruppen, ohne dass sie mit einem Steuerausfall verbunden ist.

- Gemeinwesen (Art. 17bis)

Diese neue Regelung verhindert die Besteuerung von Leistungen, die innerhalb des gleichen Gemeinwesens erbracht werden. Die heutige Regelung ist steuersystematisch unbefriedigend.

- Option für Besteuerung unecht befreiter Umsätze (Art. 20bis)

Diese neue Regelung erlaubt den Steuerpflichtigen mit teilweise steuerbaren, teilweise steuerbefreiten Leistungen die freiwillige Unterstellung der letzteren unter die MWSt, was zu administrativen Vereinfachungen und zur Eliminierung neuer Schattensteuern führt.

- Eigenverbrauch (Art. 26)

Sachlich kaum zu rechtfertigende, exorbitante Steuerbelastungen im Zusammenhang mit der Umnutzung von Liegenschaften können so vermieden werden.

- Vorsteuerabzug (Art. 29 und 30)

Aus Gründen der Praktikabilität und der Steuersystematik ist auf sämtlichen geschäftsmässig begründeten, zur Erzielung steuerbarer Umsätze getätigten Spesen der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. Damit wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber Artikel 30 Rechnung getragen.

- Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Art. 33)

Diese Regelung korrigiert die bisherige, steuersystematisch verfehlte und fiskalistische Praxis und erlaubt die volle Rückforderung der Vorsteuern besonders bei Grossinvestitionen.

- Buchführung (Art. 47, insbesondere Abs. 3)

Diese neue Regelung von grosser praktischer Tragweite verpflichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung, klare und generelle Regeln für den Rechtsanspruch auf Erleichterungen festzulegen.

- Nachträglicher Vorsteueranspruch (Art. 85bis)

Die neue Regelung löst das Problem der Einspracheflut im Bereiche der Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisespesen.

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